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Selbstbestimmungsgesetz

Selbstbestimmungsgesetz

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) tritt am 01. November 2024 in Kraft. Nach § 2 SBGG kann künftig jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll. Diese kann durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des PStG vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen werden.

Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Stufen:
Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG angemeldet werden.

Die Anmeldung muss persönlich oder schriftlich erfolgen. Die Schriftform erfordert zwingend die eigenhändige Unterschrift. Eine Anmeldung per Telefon oder Fax ist nicht möglich. Anmeldung in elektronischer Form (per E-Mail) ist nur dann möglich, wenn das Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Anmeldenden versehen wird.

Eine Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Beachten Sie jedoch, dass die Erklärung nach § 2 SBGG beim selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die Anmeldung nach § 4 SBGG erfolgte.

Die Anmeldung nach § 4 SBGG ist bereits ab dem 01. August 2024 möglich. Entscheidend ist hier das Eingangsdatum im Standesamt. Bitte nutzen Sie für die Anmeldung das bereitgestellte Formular, welches Sie uns ausgedruckt, ausgefüllt und unterschrieben zusenden können. Die Anmeldung darf hier frühestens am 01. August 2024 eingehen.

Nach Ablauf von drei Monaten kann dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist zwingend die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich.
Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erfolgte. Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

Für Erklärungen von Minderjährigen und Personen mit Betreuern, vereinbaren Sie bitte vor Abgabe einer Erklärung einen Beratungstermin beim Standesamt.

Bitte beachten Sie für Ihre geplante Erklärung noch folgende Punkte:

  • Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in „weiblich“, „männlich“ oder „divers“. In andere Begrifflichkeiten (wie etwa „non-binär“, „agender“, „transgender“, oder ähnliches) ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.
  • Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich neue Vornamen zu bestimmen. Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur die Anpassung an das gewählte Geschlecht. Hierdurch wird kein Namensänderungsverfahren ersetzt. Geschlechtsneutrale Vornamen können beibehalten werden. Ansonsten muss der Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln. Soll die Geschlechtsangabe zu „divers“ geändert oder gestrichen werden, müssen neue geschlechtsambivalente Vornamen gewählt werden.
  • Die Prüfung der Vornamen kann nur im Einzelfall erfolgen. Mit Eingang der Anmeldung wird eine Vorprüfung anhand der beim Standesamt vorhandenen Vornamensliteratur sowie ggf. eine Internetrecherche vorgenommen. Hierbei wird festgestellt, ob die gewünschten Vornamen den Kriterien des Gesetzes genügen. In  Zweifelfällen der Antragssteller natürlich die Möglichkeit, vorab an eine Namenberatungsstelle, wie z.B. bei der Universität Leipzig unter https://www.philol.uni- leipzig.de/namenberatungsstelle oder bei der Gesellschaft für deutsche Sprache e.V. in Wiesbaden unter https://gfds.de/vornamen/gutachten-fuer-das-standesamt/ zu wenden und dort ggf. ein Gutachten einzuholen. Anfallende Kosten hierfür sind von Ihnen selbst zu tragen.
  • Bei der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden, um die Abläufe zu beschleunigen.
  • Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt.
  • Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend beim Standesamt an Ihrem Geburtsort erhalten. Das Geburtsstandesamt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit.
  • Sollten Sie nicht in Deutschland geboren sein, wird obige Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sind Sie weder in Deutschland geboren, noch haben Sie in Deutschland geheiratet, dann wird Ihrer Erklärung mit Eingang beim Wohnsitzstandesamt wirksam.
  • Sollte die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben werden, ist die Anmeldung gegenstandslos. Es muss eine neue Anmeldung erfolgen.
  • Die Erklärung nach § 2 SBGG kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, die
    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
    • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
    • eine „Blaue Karte EU“ besitzen.

Als ausländischer Staatsangehöriger sollten Sie bitte unbedingt vor Abgabe der Erklärung mit den Behörden Ihres Heimatstaates klären, ob die Änderung nach dem SBGG in Ihren Heimatpass eingetragen wird.

Unterlagen:
Die Unterlagen zum Termin für die persönliche Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich im Original mit ggf. Übersetzung vorzulegen:

  • Ihr Personalausweis bzw. Reisepass,
  • Ihre Geburtsurkunde  
  • ggf. Ihre Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde.

Sachverständigengutachten bzw. ärztliche Bescheinigungen sind nicht mehr notwendig.