Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz


Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten sind nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (§12 HinSchG) verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, über die Hinweisgeber Informationen über Verstöße melden und offenlegen können.

Dieser Verpflichtung kommen die Verbandsgemeinde Wöllstein sowie die Ortsgemeinden Eckelsheim, Gau-Bickelheim, Gumbsheim, Siefersheim, Stein-Bockenheim, Wendelsheim, Wöllstein und Wonsheim mit einer gemeinsamen Meldestelle nach.

Ansprechpartner für die Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist
Herr Hans Georg Becker, Fachbereichsleitung I.

Hinweise können bei Herrn Becker sowohl persönlich in der Verbandsgemeindeverwaltung,             Zimmer 2.05, telefonisch unter 06703 – 302-234 als auch in Textform abgeben werden.

Bitte beachten Sie bei einer telefonischen Meldung, dass bei Abwesenheit des Ansprechpartners keine Rufumleitung erfolgt.

Meldungen in Textform können an die nebenstehende Postadresse geschickt oder per E-Mail an Hinweisgeber@vg-woellstein.org gerichtet werden.
 
Wer kann eine Meldung im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) abgeben?
Im Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes sind ausschließlich Meldungen von Personen vorgesehen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.

  • Der Verstoß muss demnach in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aufgefallen sein.
  • Meldungen aus dem privaten Bereich können im Rahmen des HinSchG nicht bearbeitet werden.

Welche Meldungen fallen unter das Hinweisgeberschutzgesetz?
Der sachliche Anwendungsbereich ist in § 2 Hinweisgeberschutzgesetz geregelt. Dazu zählen beispielhaft:

  • Verstöße, die strafbewehrt oder bußgeldbewehrt sind
  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes
  • Verstöße gegen den Schutz der Privatsphäre/ Vertraulichkeit
  • Verstöße gegen die Verfassungstreue

Welche Meldungen fallen nicht unter das Hinweisschutzgesetz?

  • grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschmeldungen, die unter Umständen auch eine Schadensersatzpflicht auslösen können
  • Informationen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, wenn kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit vorliegt
  • Informationen, welche die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates oder besondere verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge betreffen
  • Verschlusssachen
  • Informationen, die dem richterlichen Beratungsgeheimnis oder der ärztlichen oder anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterfallen