Die unentgeltliche Schulbuchausleihe

Die unentgeltliche Schulbuchausleihe

Die Eltern erhalten über die Schulen Ende Januar die Antragsunterlagen auf Gewährung von Lernmittelfreiheit, sowie ein ausführliches Informationsblatt. Anspruch auf Lernmittelfreiheit haben Schülerinnen und Schüler, wenn im Haushalt bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Die Antragstellung muss i.d.R. bis März beim Schulträger erfolgen (der Termin wird im Infoblatt mitgeteilt). Eine Bestätigung des Schulbesuches durch die Schule ist nicht mehr erforderlich.

Mit dem Antragsformular müssen auch die Belege über das maßgebliche Einkommen vorgelegt werden, damit der Antrag bearbeitet werden kann. Die Anträge sind zu unterzeichnen.

Das maßgebliche Einkommen richtet sich in der Regel nach den Einkünften des vorletzten Jahres. Der Antragsteller kann es durch seinen Einkommenssteuerbescheid oder durch eine Arbeitgeberbescheinigung über den Bruttolohn nachweisen. Liegt das Einkommen im Vorjahr oder zu dem Zeitpunkt des Antrages wesentlich darunter, wird auf Antrag das niedrigere Einkommen berücksichtigt. Dafür sind Belege beizufügen.

Der Schulträger prüft die Antragsunterlagen und entscheidet über die Bewilligung.

Wenn dem Antrag stattgegeben wird, erhalten die Eltern einen schriftlichen Bescheid, dass sie an der unentgeltlichen Ausleihe teilnehmen. In diesem Fall muss lediglich das Schulbuchpaket am Ende der Sommerferien an der jeweiligen Ausgabestelle abgeholt werden.

Für den Fall, dass der Antrag auf Lernmittelfreiheit (z.B. wegen zu hohen Einkommens) abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit, die Schülerin bzw. den Schüler für die entgeltliche Ausleihe anzumelden. Bei Ablehnung erhalten die Eltern vom Schulträger ebenfalls einen entsprechenden schriftlichen Bescheid.

Alles Weitere hierzu finden Sie unter entgeltliche Schulbuchausleihe.