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Namensänderung

Namensänderung

Eine Veränderung des eigenen Namens ist grundsätzlich nur durch die Änderung des Personenstandes möglich. Beispiele hierfür sind eine Eheschließung, eine Adoption, die Scheidung einer Ehe/Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der Tod des Ehegatten/des eingetragenen Lebenspartners.

Die entsprechenden Vorschriften zur Namensführung befinden sich in verschiedenen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (z.B. §1355, sowie §§1616ff.).

Bei Fragen zur Namensführung bzw. Namensänderung beraten wir Sie gern im Standesamt.


Öffentlich-rechtliche Namensänderung


In bestimmten Einzelfällen ist eine Namensänderung auch ohne eine Personenstandsänderung möglich. Diese öffentlich-rechtliche Namensänderung kommt nur dann in Betracht, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes vorliegt.

Über die Namensänderung entscheidet die Namensänderungsbehörde nach schriftlichem Antrag der entsprechenden Person. Für den Antrag ist zwingend die unten stehende Datei zu verwenden. Der Antrag darf erst bei Abgabe vor dem
entsprechenden Mitarbeiter in der Verbandsgemeinde unterschrieben werden. Wir beraten Sie vor, während und nach der Antragstellung gern im Standesamt.

Die Antrag auf Namensänderung ist mit Gebühren verbunden, die am Ende des Verfahrens in Rechnung gestellt werden. Auch im Falle einer negativen Entscheidung fallen Gebühren an.