Grundsteuer: Pflicht zur Anzeige von Änderungen


Das Landesamt für Steuern erinnert alle Grundstückseigentümer an die gesetzliche
Anzeigepflicht von bewertungsrelevanten Umständen. Konkret muss, wenn sich nach dem
01.01.2022 Änderungen am Grundbesitz (bebaute, unbebaute Grundstücke oder land- und
forstwirtschaftliche Flächen) ergeben haben, die sich auf die Grundsteuerwerte auswirken
können, dies dem Finanzamt mitgeteilt werden.

In folgenden Fällen ist eine Änderungsanzeige z. B. erforderlich

  • erstmalige Bebauung,
  • Anbau, Umbau, Kernsanierung, Abriss,
  • Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche,
  • Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume,
  • Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland).


Änderungen der Eigentumsverhältnisse (z. B. durch Verkauf) fallen nicht hierunter. Das
jeweilige Finanzamt erhält über Änderungen in den Eigentumsverhältnissen grundsätzlich
Kenntnis von den Grundbuchämtern.

Fristen für die Abgabe der Änderungsanzeige:
Änderungen, die in 2022 oder 2023 eingetreten sind, waren bis zum 31.12.2024 gegenüber
dem Finanzamt anzuzeigen.

Im Jahr 2024 eingetretene Änderungen waren bis zum 31.03.2025 zusammengefasst
anzuzeigen.

Auch bei steuerbefreiten Grundstücken, denkmalgeschützten Gebäuden und öffentlich
gefördertem Wohnraum war jede Änderung in der Nutzung oder in den
Eigentumsverhältnissen, die in einem Kalenderjahr bis einschließlich 2024 eingetreten ist,
innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Bei Änderungen, die ab dem Kalenderjahr 2025 eingetreten sind bzw. eintreten, endet die
Frist für sämtliche Änderungen einheitlich am 31.03 des jeweiligen Folgejahres. Die
Änderungen sind zusammengefasst anzuzeigen.

Die Info-Hotline Ihres Finanzamtes: 0261 – 20 179 279

Wie muss die Änderung übermittelt werden?
Die Änderungen müssen grundsätzlich elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt
werden. Dies ist über das Online-Finanzamt ELSTER möglich: https://www.elster.de. Das
elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ steht dort zur Verfügung.

Wenn bereits für die im Rahmen der Grundsteuerreform erforderliche Feststellungserklärung
ELSTER genutzt wurde, können mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus dieser
Erklärung in eine neue Feststellungserklärung übernommen, punktuell angepasst und unter
Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung übermittelt
werden.

Als Hilfestellung steht auf der Internetseite des Landesamts für Steuern eine entsprechende
Klickanleitung für die Erstellung einer Feststellungserklärung zur Verfügung:
https://lfst.rlp.de/information/grund-und-boden/grundsteuerreform

Text: Pressemeldung 40/2025 LANDESAMT FÜR STEUERN